Akademisierung der Erzieherausbildung – Konsequenzen für die Eingruppierung?
Seit vielen Jahren ist Fachleuten klar: Deutschland braucht eine Akademisierung der Erzieherausbildung. In den letzten fünf Jahren ist eine Menge bewegt worden, dieses Ziel zu erreichen. Nur eines bewegt sich nicht: die Eingruppierung.
In den Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst von Januar bis Juli 2009 ist es nicht gelungen, den kommunalen Arbeitgebern klar zu machen, dass man zusätzlich zu der bestehenden Eingruppierung von ErzieherInnen eine neue, verbesserte Eingruppierung für BA-AbsolventInnen braucht, die im Gruppendienst einer Kindertagesstätte arbeiten. Da vereinbart wurde, die im November 2009 in Kraft getretene Entgeltordnung erst zum 31.12.2014 wieder kündigen zu können, wird es in den nächsten fünf Jahren bei der für diesen Personenkreis äußerst schlechten Regelung bleiben.
Die Eingruppierung von Beschäftigten in Kindertagesstätten wird in zwei Kategorien vorgenommen: in der einen Kategorie richtet sie sich nach dem Berufsabschluss, der staatlichen Anerkennung und der diesem Beruf adäquaten Tätigkeit. In dieser Kategorie werden explizit genannt: KinderpflegerInnen, ErzieherInnen, HeilpädagogInnen. Andere einschlägige Berufsabschlüsse wie z. B. SozialassistentInnen oder HeilerziehungspflegerInnen werden diesen zugeordnet.
In einer weiteren Kategorie spielen Berufsabschlüsse und Tätigkeiten keine Rolle. Hier geht es nur um die Ausübung eines Amtes, und zwar des Amtes der Leiterin einer Kindertagesstätte oder des Amtes der stv. Leiterin einer Kindertagesstätte. Das Ordnungsprinzip, das zu einer differenzierten Eingruppierung führt, ist bei Leitungskräften die Platzzahl der Einrichtung.
Die Eingruppierung in der ersten Kategorie richtet sich danach, dass die auszuübende Tätigkeit mindestens 50 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht. Dabei wird die Tätigkeit nach ihrer Qualität beurteilt und führt zu zwei Merkmalen: "ErzieherIn" und "ErzieherIn mit schwieriger Tätigkeit".
In der zweiten Kategorie kommt es nicht darauf an, dass man eine bestimmte Tätigkeit ausübt. Auch eine Leiterin, die einen Berufsabschluss als Erzieherin hat und zu 80 Prozent im Gruppendienst eingesetzt wird, erhält die Eingruppierung als Leiterin entsprechend der Platzzahl der Einrichtung: Unter 40 Plätze: S 7, mindestens 40 Plätze S 10, mindestens 70 Plätze S 13, mindestens 100 Plätze S 15, mindestens 130 Plätze S 16, mindestens 180 Plätze S 17.
Akademische Fachkräfte werden in dieses System der Entgeltordnung eingeordnet. Die Absolventin eines BA-Studienganges "Frühkindliche Bildung", die auf einer Stelle als ErzieherIn eingestellt wurde und die entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, erhält die dafür vorgesehene Eingruppierung. In diesem Fall ist dies im Tarifsystem für den öffentlichen Dienst der Kommunen die Entgeltgruppe S 6. Eine Eingruppierung in S 8 (als "ErzieherIn mit schwierigen Tätigkeiten") ist allenfalls dann möglich, wenn eines der in einer Protokollerklärung genannten zusätzlich Merkmale erfüllt ist: Tätigkeiten in Integrationsgruppen (gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen), Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen, Tätigkeiten in Jugendzentren, Tätigkeiten in geschlossenen Gruppen, fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte, Tätigkeiten als FacherzieherIn mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. Als Leiterin wird die BA-Absolventin entsprechend der Platzzahl der Einrichtung wie oben dargestellt eingruppiert.
Theoretisch gäbe es eine weitere Variante, für BA-AbsolventInnen im Gruppendienst zu einer verbesserten Eingruppierung zu kommen. Prinzipiell ist denkbar, sie SozialpädagogInnen gleichzustellen und die Arbeit im Gruppendienst einer Einrichtung auf diesem Qualifikationsniveau anzusiedeln. Diese Variante wird man aber nur sehr schwer von Arbeitnehmerseite aus durchsetzen können. Die Träger müssten in den Stellenbeschreibungen als Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit im Gruppendienst eine akademische Ausbildung vorschreiben. Dann stünde eine Eingruppierung in S 11 nichts im Wege. Um dies durchsetzen zu können, bedarf es noch einer Menge guter und überzeugender Lobbyarbeit.
In der Praxis der Eingruppierung von BA-AbsolventInnen ist ein weiteres Problem aufgetaucht. In den tariflichen Merkmalen wird jeweils der Berufsabschluss in Verbindung mit der "staatlichen Anerkennung" genannt. Einige Personalämter verweigern eine Einstellung oder nehmen eine abgesenkte Eingruppierung vor, wenn bei BA-AbsolventInnen die geforderte "staatliche Anerkennung" nicht vorliegt. Bei Einführung von BA- und MA-Studiengängen haben die Hochschulen die staatliche Anerkennung nicht mehr vergeben. Nur an einigen wenigen ist es möglich, das dafür erforderliche Kolloquium auf Antrag durchzuführen. Den zuständigen politischen Gremien (und das sind viele, z. B. Jugendministerkonferenz, Kultusministerkonferenz, Innenministerkonferenz, Hochschulrektorenkonferenz) ist es bislang nicht gelungen, sich darauf zu verständigen, wie in Zukunft verfahren werden soll. Der Föderalismus und die Autonomie der Hochschulen erschweren eine praktikable Lösung zusätzlich. Es ist zu hoffen, dass das Problem der staatlichen Anerkennung bei BA- bzw. MA-Abschlüssen im Verlauf des Jahres 2010 gelöst wird.
Bernhard Eibeck
GEW-Hauptvorstand
Referent für Jugendhilfe und Sozialarbeit
bernhard.eibeck@gew.de

Prof. Dr. phil. Helmut Lechner ist Leiter des Studiengangs "Bildung und Erziehung im Kindesalter" (B.A.) an der Hochschule München. Zudem ist er Vorsitzender der AG Berufspolitik der "Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit e.V." (BAG BEK e.V.). In unserem Interview spricht er über Forderungen der BAG BEK e.V. für die tarifliche Eingruppierung von Fachkräften mit akademischer Ausbildung.
Welche tarifliche Eingruppierung fordert die BAG BEK e.V. für ErzieherInnen mit Fachschulausbildung und welche für Fachkräfte mit einer akademischen Ausbildung?
Die tarifrechtliche Eingruppierung war eine lange und auch wichtige Diskussion, die innerhalb der BAG geführt wurde, weil sich mit dem neuen Berufsstand der KindheitspädagogIn natürlich auch das Feld und die Struktur der dort Arbeitenden verändert hat. Es hat sich dann letztendlich aus unserer Diskussion die Einschätzung ergeben, dass wir für die ErzieherInnen, die an den Fachschulen bzw. an den Fachakademien in Bayern ausgebildet werden, die Entgeltgruppe 8 gefordert haben und analog zu den Sozialpädagoginnen und –pädagogen dann für die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mindestens die Entgeltgruppe 9. Wünschenswert wäre die Entgeltgruppe 10 und bei entsprechender Tätigkeit sogar eine höhere Eingruppierung.
Wie sind die von der AG Berufspolitik geforderten Gehaltsklassen für diese beiden Gruppen zu begründen?
Zu begründen sind sie auf zwei Ebenen:
Das eine ist die Ebene der Qualifikation und das andere ist die Ebene der tatsächlichen Tätigkeit. Betrachtet man die Ebene der Qualifikation, dann sehen wir selbstverständlich einen Unterschied hin zur Fachschulausbildung, weil hier an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften in diesen Studiengängen natürlich eine stärker wissenschaftsorientierte und wissenschaftsbasierte Ausbildung statt findet. Zudem sehen wir in diesem Bereich dann auch mehr die konzeptionelle Gestaltungsverantwortung bei den KindheitspädagogInnen sowie die Befähigung zu Tätigkeiten, die über den institutionellen Rahmen hinaus weisen.
Wie gestaltet sich die Umsetzung der genannten Forderungen?
Das Problem bei der Umsetzung besteht darin, dass die inhaltlichen Argumente, die wir in unserer Forderung für die Eingruppierung der KindheitspädagogInnen hervorgebracht haben, in der derzeitigen Tariflogik des öffentlichen Dienstes, also im Geltungsbereich des TVöD und in all den Tarifbereichen, die sich an den TVöD anlehnen, quer liegen, weil der TVöD die tatsächliche Tätigkeit vergütet und nicht die Qualifikation.
Das heißt dort, wo sich kein Unterschied in der Tätigkeit der ErzieherInnen und der KindheitspädagogInnen ergibt, wird sich hier natürlich immer eine "Schräglage" einstellen, weil dann beide in derselben Entgeltgruppe sein werden, weil gleiche Tätigkeit zur gleichen Vergütung führt. Das differenziert sich erst dort aus, wo KindheitspädagogInnen dann – ich sage mal – im weitesten Sinne Funktionsstellen inne haben. Das ist natürlich vor allen Dingen für jene Studiengänge brisant, die sich als Aufbaustudiengänge verstehen, die also ganz bewusst die ErzieherInnenausbildung voraussetzen. Dieses Problem ist noch nicht gelöst und verknüpft sich ursächlich mit unserer Forderung