Weiterbildungsförderungsgesetz
Das Weiterbildungsförderungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sieht die Weiterbildung als einen gleichberechtigten Teil des Bildungswesens, der öffentlich zu fördern ist. Es geht bei der Weiterbildung insbesondere um die Vertiefung und Erweiterung fachspezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie um den Erwerb übergreifender Qualifikationen.
Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung staatlich anerkennen lassen. Dafür werden verschiedene formale und inhaltliche Kriterien genannt (z.B. fachliche und pädagogische Qualifizierung der Lehr- und Ausbildungskräfte sowie Selbst-Fortbildung). Staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen erhalten ein Prädikat und können damit TeilnehmerInnen gewinnen.
Bildungsurlaub
Das Bildungsfreistellungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern regelt die Teilnahme von ArbeitnehmerInnen an Weiterbildungen im Land. An fünf Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres können hauptberufliche Fachkräfte anerkannte Veranstaltungen der Weiterbildung besuchen.
Weiterbildung des Kita-Personals
Das Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V regelt in § 11a die Aus-, Fort- und Weiterbildung frühpädagogischer Fachkräfte:
„(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fach- und Praxisberatung unterstützt wird. Dazu sind jährlich fünf Arbeitstage als Fort- und Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach § 16 zu berücksichtigen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende Fortbildungs- und Beratungsangebote auf der Grundlage der Ziele und Inhalte der Bildungskonzeption für die Fachkräfte bereitzustellen oder zu vermitteln, soweit dies nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtung oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst geschieht.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption sowie der Verfahren gemäß § 1 Absatz 5 verbindliche Standards für die Curricula der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach den Absätzen 1 bis 3 und die Zertifizierung von Bildungsangeboten.“
Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern heißt es in § 9:
„(2) Hauptberufliche Fachkräfte und Mitarbeiter nach Absatz 1 sind auf Antrag von ihren Trägern für Fortbildungen und Zusatzqualifizierungen fünf Werktage im Kalenderjahr freizustellen. Weitergehende betriebliche oder vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 besteht nicht, wenn Tarifvereinbarungen oder das öffentliche Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen. Eine Kostenbeteiligung der Teilnehmer an diesen Bildungsmaßnahmen soll pro Fortbildung 20 vom Hundert der Gesamtkosten nicht überschreiten.“
In der Frühkindlichen Bildungsverordnung wird die Durchführung von unterschiedlichen Weiterbildungsmaßnahmen im Zuge der Umsetzung der Bildungskonzeption für 0 bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Verwendung finanzieller Zuschüsse geregelt.
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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