Weiterbildungsgesetz
Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG)
für das Land Schleswig-Holstein regelt die Weiterbildung im Land. Weiterbildung wird in § 2 als „gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben Schule, Berufsausbildung und Hochschule" definiert.
Zur Finanzierung von Weiterbildung legt § 5 fest:„Das Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts.“ Einen konzeptionellen Rahmen findet die Weiterbildung in Schleswig-Holstein im Weiterbildungskonzept der Landesregierung Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2007. Das Konzept informiert über Struktur, Ausrichtung und Perspektiven der Weiterbildung im Bundesland.
Mit der Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 erklärt die Landesregierung das sie ein Gesetz auf den Weg gebracht hat, das ab 2012 das bisherige Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz ersetzen soll. Das neue Gesetz soll die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen, um das Recht auf Weiterbildung zu sichern und die Qualität in der Weiterbildung zu verbessern. Gleichzeitig sollen Verfahren vereinfacht werden.
Bildungsurlaub
Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (BFQG) begründet auch das Recht auf Weiterbildung, regelt den Anspruch auf fünf Tage Freistellung von der Arbeit und die Anerkennung von Veranstaltungen und Trägern.
Näheres zur staatlichen Anerkennung von Trägern und Einrichtungen wird in der Trägeranerkennungsverordnung (TrAVO) festgelegt. Die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird in der Bildungsfreistellungsverordnung (BiFVO) geregelt.
Weiterbildung des Kita-Personals
Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen schreibt in § 19 für das Personal in Kindertageseinrichtungen ausdrücklich die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vor:
„(1) Die pädagogischen Kräfte der Kindertageseinrichtungen haben an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Fachberatungen teilzunehmen.
(2) Fort- und Weiterbildung sowie Fachberatung sind ein fester Bestandteil der Berufstätigkeit. Der Träger ist verpflichtet, die pädagogischen Kräfte in angemessenem Umfang, soweit es die dienstlichen Belange zulassen, dafür freizustellen. Freistellungsansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.
(3) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und das Landesjugendamt haben Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachberatungen anzubieten. Diese Aufgabe kann auch von den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte wahrgenommen werden.“
In Schleswig-Holstein können ErzieherInnen und andere FachschulabsolventInnen in ergänzenden Lernangeboten weitere Qualifikationen und Abschlüsse erwerben. Einige Fachschulen bieten Aufbaubildungsgänge für ErzieherInnen an.
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Organigramm
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