Weiterbildungsgesetz
Seit dem 19. März 2010 gilt das Neue Saarländische Weiterbildungsrecht. Das Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) wurde abgelöst vom Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) und vom Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG).
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub wird im Saarland für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung gewährt. Das Recht auf Bildungsfreistellung ist im Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) geregelt.
Die berufliche Weiterbildung soll nach § 1 im Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) die beruflichen und sozialen Handlungskompetenzen fördern. Der jährliche Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bis zu sechs Tage, bei maximal drei Tagen Lohnfortzahlung.
Weiterbildung des Kita-Personals
Die Betreuung von Kindern in Kitas wird nach dem § 26 SGB VIII im Saarländischen Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetz (SKBBG) geregelt. Genaue Bestimmungen zur Weiterbildung des Kita-Personals finden sich in der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes (Ausführungs-VO SKBBG).
In § 12, 4f wird zum Thema Fort- und Weiterbildung ausgeführt:
„(4) Die Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sollen sich regelmäßig fortbilden. Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Fachkräfte die Möglichkeit erhalten in angemessenem Umfang an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(5) Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sollen die Gelegenheit erhalten, an berufsbegleitenden Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung im Bildungsgang zum staatlich anerkannten Erzieher beziehungsweise zur staatlich anerkannten Erzieherin teilzunehmen.“
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Organigramm
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