Rechtliche Grundlagen

Weiterbildungsgesetz
In Hamburg gibt es kein landesweites Gesetz zur Weiterbildung oder Erwachsenenbildung.

Bildungsurlaub
Gemäß dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz haben alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten ArbeiterInnen, Angestellten und Auszubildenden mit Arbeitsschwerpunkt in Hamburg das Recht auf Bildungsurlaub. Der Bildungsurlaub wird für zehn bezahlte Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung, beruflichen Weiterbildung und der Qualifikation für ein Ehrenamt gewährt. Die Arbeitgeber zahlen das Arbeitsentgelt fort. Die Kursgebühren sind von den TeilnehmerInnen zu tragen.

Die Schulbehörde prüft, ob die Weiterbildungsangebote den Qualitätsanforderungen für die Anerkennung als Bildungsurlaub entsprechen. Das Referat Bildungsurlaub der Behörde für Schule und Berufsbildung erkennt die Veranstaltungen nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz an und berät Beschäftigte, Arbeitgeber und Veranstalter von Bildungsveranstaltungen. Welche Kurse nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannt werden, kann im Anerkennungsverzeichnis nachgelesen werden.

Weiterbildung des Kita-Personals
Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) stellt den Trägern von Kitas im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems von der Mittel zur Fortbildung der MitarbeiterInnen, über die sie zweckgebunden frei verfügen können.

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) regelt in § 3 die personelle und fachliche Fortentwicklung in Kitas:
„(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Zusammenwirken mit den Trägern sicher, dass das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtungen auf die sich immer im Wandel befindenden Herausforderungen ihres Berufes durch Aus- und Fortbildungen hinreichend vorbereitet wird und Unterstützung findet.
(2) Dazu wird ein Qualifizierungskuratorium im Amt für Jugend eingerichtet, das aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde, der Träger und Verbände der Hamburger Kindertagesbetreuung, den Hamburger sozialpädagogischen Fachhochschulen und den Hamburger Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher besteht. Das Qualifizierungskuratorium ermittelt fachlichen Qualifizierungsbedarf, koordiniert notwendige Anpassungen der theoretischen und praktischen Ausbildung und überprüft, ob ausreichend pädagogische Fachkräfte für den Hamburger Bedarf ausgebildet werden.
(3) Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen sind zur Fortbildung aufgerufen. Der Träger soll die Teilnahme an der Fortbildung ermöglichen.“

In § 15,1 des Landesrahmenvertrags Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen ist festgelegt, dass sich die Träger verpflichten, den MitarbeiterInnen die Teilnahme an internen und externen Fortbildungsmaßnahmen und den Zugang zur Fachberatung zu ermöglichen.

Zuständigkeit

Behörde für Schule und Berufsbildung
Hamburger Straße 31
22083 Hamburg
Telefon: (040) 42863-0 oder (040) 42828-0
Organigramm

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
Telefon: (040) 42863-0
Fax: (040) 42863-2286
Organigramm

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