Rechtliche Grundlagen

Weiterbildungsgesetz
Das Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG) gibt Auskunft über Aufgaben, Ziele, Förderung, Anerkennung sowie weitere Aspekte von Weiterbildung in Bremen. Weiterbildung wird in § 1 des Weiterbildungsgesetzes als eigenständiger und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben den Schulen, Hochschulen und der Berufsausbildung definiert.  

Bildungsurlaub
Bremer ArbeitnehmerInnen haben gemäß dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz Rechtsanspruch auf zehn Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Auf der Grundlage des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes werden Veranstaltungen anerkannt, die der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung dienen.

Weiterbildung des Kita-Personals

Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) schreibt in § 8,2 vor: „Die Träger sind verpflichtet, die Erfüllung des pädagogischen Auftrages ihrer Tageseinrichtungen durch die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Tageseinrichtungen sowie durch die Ermöglichung der Fortbildung ihrer Fachkräfte zu sichern.“

Die Fachkräfte in den Kitas müssen sich gemäß § 10, 5 des Gesetzes „durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden.“

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Telefon: (0421) 361-13222
Organigramm

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
An der Weide 50
28195 Bremen
Telefon: (0421) 361-0
Organigramm

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