Rechtliche Grundlagen

Weiterbildungsgesetz
Nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (BbgWBG) ist Weiterbildung ein „integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens“ (§ 1).

Zur Förderung der Weiterbildung im Land schreibt das Gesetz in § 10 vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte einen regionalen Weiterbildungsrat einberufen müssen. Zweck der regionalen Weiterbildungsräte ist die Bedarfsermittlung und die verbesserte Zusammenarbeit der Anbieter bei der Bedarfsdeckung in der Region.

Bildungsurlaub
Der Bildungsurlaub, in Brandenburg Bildungsfreistellung genannt, wird durch das Weiterbildungsgesetz (§ 14ff.) geregelt. Im Sinne des lebenslangen Lernens haben die Beschäftigten, deren Arbeitsstätte in Brandenburg liegt, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung.

In der Zeit der Bildungsfreistellung wird der Lohn fortgezahlt. Voraussetzung ist eine seit sechs Monaten bestehende Anstellung bei der Beschäftigungsstelle. Ausführlich informiert dazu das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Brandenburg.

Weiterbildung des Kita-Personals
Nach § 4 im Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz haben die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die berufliche Eignung der Kita-MitarbeiterInnen aufrechterhalten und weiter gefördert wird. Auch die Brandenburgische Kita-Personalverordnung legt in § 4 fest, dass die Träger der Kitas verantwortlich dafür sind, dass die berufliche Qualifikation der MitarbeiterInnen durch Praxisberatung und Fortbildung den sich wandelnden Anforderungen an die Fachkräfte angepasst wird.

Zuständigkeit

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)
Geschäftsbereich Bildung
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Telefon: (0331) 866-0
Organigramm

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