Ausbildung zum/zur staatlich geprüften SozialassistentIn
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es 20 Höhere Berufsfachschulen Sozialassistenz (4,4% von 451 Berufsfachschulen für Kinderpflege bzw. Sozialassistenz in Deutschland). Im Schuljahr 2009/2010 verließen rund 370 AbsolventInnen die Höheren Berufsfachschulen Sozialassistenz in Mecklenburg-Vorpommern.
Aufbau
Die Ausbildung zum/zur SozialassistentIn dauert als Vollzeitausbildung insgesamt zwei Jahre. Sie wird an der Höheren Berufsfachschule (Berufsfachschule II) angeboten.
Die Ausbildung gliedert sich in den theoretischen und fachpraktischen Unterricht und das Praktikum.
Das Ziel der Ausbildung ist gemäß § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, dass die SozialassistentInnen dazu befähigt werden, „in verschiedenen sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Einrichtungen Fachkräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.“
Zugangsvoraussetzungen
Wer in Mecklenburg-Vorpommern die Ausbildung zum/zur SozialassistentIn aufnehmen möchte, muss gemäß § 3, 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mittlere Reife oder eine gleichwertigen Schulabschluss haben. Die erbrachten Leistungen in den Fächern Deutsch, Sport, Mathematik, Fremdsprache, Musik, und Kunsterziehung dürfen nicht schlechter als mit „befriedigend“ bewertet worden sein.
Die BewerberInnen sollten Grundfertigkeiten im Spiel eines Musikinstruments mitbringen.
Verfügen die BewerberInnen über die allgemeine Hochschulreife, so werden sie gemäß § 3, 5 der Verordnung direkt in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen. Ausländische BewerberInnen müssen gemäß § 6 der Verordnung an einem gesonderten Zulassungsverfahren teilnehmen.
Theorie/Praxis
Die Ausbildung zum/zur SozialassistentIn umfasst theoretischen und fachpraktischen Unterricht und das Praktikum. Der theoretische Unterricht soll gemäß der Stundentafel für die Ausbildung in 1 000 Schulstunden und der fachpraktische Unterricht in 280 Schulstunden durchgeführt werden.
Für das Praktikum sind 40 Wochen vorgesehen. Das Praktikum wird von den BerufsfachschülerInnen in geeigneten Einrichtungen absolviert. Die Praxisstellen werden von der Schule ausgewählt oder die Schule berät die SchülerInnen bei der Auswahl.
Abschluss
Mit bestandener Abschlussprüfung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistentin“ verliehen.
Der Erwerb der Fachhochschulreife durch eine Zusatzprüfung wird in § 8, 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Bildungsgang Sozialassistenz ausgeschlossen.
Ein Großteil der Informationen zur Ausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen ist entnommen aus der WiFF Expertise Nr. 1: Janssen, Rolf (2010): Die Ausbildung frühpädagogischer Fachkräfte an Berufsfachschulen und Fachschulen. München.
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