Rechtliche Grundlagen

Weiterbildungsgesetz
In Berlin gibt es kein landesspezifisches Gesetz für Weiterbildung oder Erwachsenenbildung.

Bildungsurlaub
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Berliner ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbeiterInnen und Angestellte haben Anspruch auf Freistellung entweder nach dem Bildungsurlaubsgesetz oder nach der Sonderurlaubsverordnung. Bildungsurlaub kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren darf der Bildungsurlaub insgesamt 10 Tage Umfang betragen. ArbeitnehmerInnen haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales informiert in einer Broschüre über das Berliner Bildungsurlaubsgesetz.

Weiterbildung des Kita-Personals

Berlin hat in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (AG KJHG) geregelt, dass die Jugendhilfebehörden für ein ausreichendes Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten und Praxisberatung für die MitarbeiterInnen in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu sorgen haben.

Besondere Bedeutung für die Weiterbildung der Kita-MitarbeiterInnen hat das Berliner Bildungsprogramm aus dem Jahr 2004. Zwischen dem Berliner Senat und den Trägern der Kitas wurde die Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten (QVTAG) abgeschlossen, UnterzeichnerInnen der Vereinbarung sind die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin sowie die angehörenden Verbände, der Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. (DaKS), Eigenbetriebe und das Land Berlin.

Entsprechend der Vereinbarung haben die Träger für die pädagogischen Fachkräfte ihrer Einrichtungen eine Fortbildungsplanung zu erstellen und umzusetzen. Die Kosten für die Fortbildung finanzieren die Träger. Das Land Berlin verpflichtet sich, das Fortbildungsangebot der landeseigenen Fortbildungsstätte dem Qualifizierungsbedarf der Kindertagesstätten fortlaufend anzupassen. Dafür wird jährlich der Fortbildungsbedarf ermittelt. Die Qualitätsvereinbarung ist direkt an die Vergabe von Mitteln gekoppelt. In Berlin wurde im Zuge der Einführung des Bildungsprogramms eine höhere Finanz- und Personalausstattung durchgesetzt.

Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) sieht die gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder in Tageseinrichtungen als Regelfall vor. Der Berliner Senat hat in diesem Zuge zur Unterstützung des Modellversuchs Integrationsschule die Möglichkeit eines vom Senat anerkannten Zertifikats zur FacherzieherIn für Integration geschaffen.

Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin-Mitte
Telefon: (030) 90227-5050
Organigramm

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