Rechtliche Grundlagen

Weiterbildungsgesetz
In Baden-Württemberg gibt es seit 1975 das Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens

Das Land Baden-Württemberg fördert die Erwachsenenbildung in erster Linie durch die Schaffung von unterstützenden Rahmenbedingungen und greift nicht regulierend in die Lehrpläne der Weiterbildung oder die Auswahl der Lehrkräfte ein. Die Pluralität der Erwachsenenbildung soll erhalten werden.

Informationen zu den Besonderheiten der Weiterbildungsförderung in Baden-Württemberg gibt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport.

Bildungsurlaub
In Baden-Württemberg gibt es kein Bildungsurlaubsgesetz. Beschäftigte in Baden-Württemberg haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub.

Weiterbildung des Kita-Personals
Die Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte wird in Baden-Württemberg durch eine Vielfalt von Angeboten öffentlicher und freier Träger eingelöst. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg findet sich keine Regelung zur Fort- und Weiterbildung der Kita-MitarbeiterInnen.

Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) legt in § 2a, 4  fest, dass das Baden-Württembergische Kultusministerium berechtigt ist, weitere Rechtsverordnungen über die Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen der MitarbeiterInnen in der Kinder- und Jugendhilfe zu treffen.

Nach der Ausbildung können sich ErzieherInnen in Baden-Württemberg an einer Berufsfachschule zum Erwerb einer Zusatzqualifikation (BFQ) oder an einer Fachschule für Organisation und Führung weiterbilden.

Zuständigkeit

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Postfach 10 34 42
70029 Stuttgart
Telefon: (0711) 279-0
Organigramm

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