Hochschulausbildung

Frühpädagogische Studiengänge
Von den aktuell bundesweit 62 Bachelor of Arts (B.A.)- und 12 Master of Arts (M.A.)-Studiengängen werden in Baden-Württemberg 13 B.A.-Studiengänge und 4 M.A.-Studiengänge angeboten.
Ein Studium kann an 14 Hochschulen aufgenommen werden. Pro Jahr stehen rund 650 Studienplätze zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu allen frühpädagogischen Bachelor- und Masterstudiengängen der Frühpädagogik im Bundesland Baden-Württemberg finden Sie unter Studium.

Rechtliche Grundlagen

Hochschulgesetz
Das Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg regelt alle Belange rund um die Hochschule.

Wird mit dem Abschluss der Ausbildung zum/zur ErzieherIn am Berufskolleg die Fachhochschulreife erworben, berechtigt dies zum Studium an Fachhochschulen. Zusätzlich ist es gemäß § 58, 2 im Landeshochschulgesetz möglich, mit der Fachhochschulreife den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule zu belegen. Ist die Fachhochschulreife nicht in Baden-Württemberg erworben worden, muss ein Anerkennungshinweis im Zeugnis enthalten sein. Ein auf der Ausbildung zum/zur ErzieherIn aufbauender Fachschulabschluss gemäß § 14 Schulgesetz ermöglicht den allgemeinen Hochschulzugang. Voraussetzung ist die Beratung an der Hochschule. Solche Fachschulen sind die Fachschulen für Organisation und Führung oder die Fachschulen für Heilpädagogik. Auch hier muss ein Anerkennungshinweis im Zeugnis enthalten sein, wenn der Abschluss nicht in Baden-Württemberg erworben wurde.

Da ErzieherInnen in Baden-Württemberg nicht dem Meister gleichgestellt sind, profitieren sie nicht von der Gleichstellung von MeisterInnen und AbiturientInnen beim Hochschulzugang, jedoch von den Verbesserungen für beruflich Qualifizierte. Berufstätige mit Erstausbildung (ohne Fachhochschulreife) können über eine besondere Eignungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen erwerben (§ 58 Abs. 4 S. 1 LHG). Nach dem Bestehen der besonderen Eignungsprüfung kann zusätzlich der Studiengang Elementarpädagogik an den Pädagogischen Hochschulen (§ 58 Abs. 4 S. 5 LHG) und an den Fachhochschulen (§ 59 Abs. 4 S. 5 LHG) studiert werden.

ErzieherInnen werden gemäß § 59,2 im Landeshochschulgesetz nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung und der Teilnahme an einer Eignungsprüfung der Zugang zu einem mit ihrer Berufstätigkeit fachverwandten Studium in Aussicht gestellt. Voraussetzung ist ein Beratungsgespräch an der Hochschule.

Prüfungs- und Studienordnungen
Prüfungs- und Studienordnungen werden in den einzelnen Hochschulen erstellt. Die konzeptionelle und thematische Ausrichtung sowie die Studiengangsbezeichnung sind je nach Studiengang sehr unterschiedlich.

Zuständigkeit

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Königstraße 46
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 279-0
Organigramm

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