Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten KinderpflegerIn
In Baden-Württemberg gibt es 27 Berufsfachschulen für Kinderpflege (6% von 451 Berufsfachschulen für Kinderpflege bzw. Sozialassistenz in Deutschland). Im Schuljahr 2009/2010 verließen rund 420 AbsolventInnen die Baden-Württembergischen Berufsfachschulen für Kinderpflege.
Aufbau
Die Ausbildung zum/zur KinderpflegerIn dauert als Vollzeitausbildung insgesamt drei Jahre. Sie umfasst zwei Schuljahre an der Berufsfachschule für Kinderpflege und ein einjähriges, berufsbezogenes Praktikum. Gemäß § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann die Ausbildung auch berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend.
Ziel der Ausbildung ist laut § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die SchülerInnen dazu zu befähigen, „in Einrichtungen öffentlicher und freier Träger, insbesondere als Zweitkraft im Sinne des Kindergartengesetzes, sowie in Haushalten bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken.“
Zugangsvoraussetzungen
Wer in Baden-Württemberg die Ausbildung zum/zur KinderpflegerIn aufnehmen möchte, muss gemäß § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Abschlusszeugnis der Hauptschule haben oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes erbringen.
Im Fach Deutsch müssen die BewerberInnen mindestens mit „befriedigend“ und im Durchschnitt aller Fächer mindestens mit 3,4 benotet worden sein. BewerberInnen, die ihren Abschluss nicht an einer deutschen Schule erworben haben, müssen die für den Besuch der Berufsfachschule erforderlichen Deutschkenntnisse belegen.
Die Ausbildung wird gemäß § 9a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für sechs Monate zur Probe aufgenommen.
Theorie/Praxis
Die schulische Ausbildung erfolgt in sechs Handlungsfeldern, die wiederum in Lernfelder unterteilt sind. In den Lernfeldern sollen Themen handlungsorientiert bearbeitet werden, etwa durch Projekte, Fallstudien, Planspiele oder Rollenspiele.
Das einjährige berufsbezogene Praktikum leisten die SchülerInnen gemäß § 30 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in einer Einrichtung ab oder in einem Haushalt mit zwei oder mehr Kindern, die noch im vorschulischen Alter oder grundschulpflichtig sind. In § 32 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden nähere Regelungen zur Durchführung des Berufspraktikums getroffen.
Abschluss
Mit bestandener Abschlussprüfung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ oder „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ verliehen.
Laut § 24 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung können Schulfremde den schulischen Abschluss durch die erfolgreiche außerordentliche Teilnahme an einer Prüfung erwerben.
Regelungen zum Erwerb eines höheren Schulabschlusses oder zum Erwerb der Fachhochschulreife werden nicht getroffen. Um die Ausbildung zum/zur ErzieherIn aufnehmen zu können, müssen die KinderpflegerInnen zusätzlich den Realschulabschluss erwerben.
Ein Großteil der Informationen zur Ausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen ist entnommen aus der WiFF Expertise Nr. 1: Janssen, Rolf (2010): Die Ausbildung frühpädagogischer Fachkräfte an Berufsfachschulen und Fachschulen. München.
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